Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die Ertragsteuer für juristische Personen, insbesondere GmbH und AG. Sie entspricht der Einkommensteuer für natürliche Personen.
Steuersubjekte
GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine (soweit gewerblich tätig).
Steuersatz 15 %
Einheitlicher Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen – ohne Progression.
Solidaritätszuschlag
Zusätzlich 5,5 % der Körperschaftsteuer als Solidaritätszuschlag.
Zu versteuerndes Einkommen ermitteln
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Handelsbilanzergebnis mit steuerlichen Korrektionen:
Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Handelsbilanz (Jahresüberschuss).
Z. B. 30 % der Gewerbesteuer, Geldbußen, nicht abzugsfähige Bewirtungskosten.
vGA erhöhen das zu versteuernde Einkommen, da sie steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Zu versteuerndes Einkommen × 15 % = KSt. Dann + 5,5 % SolZ auf die KSt.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Die vGA ist ein häufiges Prüfungsthema. Sie liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung zahlt oder andere unangemessene Vorteile gewährt.
Überhöhtes Geschäftsführergehalt
Übersteigt das Gehalt das fremdübliche Maß, ist der übersteigende Teil eine vGA.
Unangemessene Mieten
Zahlt die GmbH für gemietete Räume des Gesellschafters überhöhte Mieten.
Steuerliche Folge
vGA wird dem Gewinn hinzugerechnet → erhöht das zu versteuernde Einkommen.
Häufige Fragen
Für wen gilt die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer gilt für Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften und andere juristische Personen des privaten Rechts. Personengesellschaften und Einzelunternehmen zahlen dagegen Einkommensteuer.
Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz?
Der einheitliche Steuersatz beträgt 15 % auf das zu versteuernde Einkommen, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter Vorteile gewährt, die ein fremder Dritter nicht erhalten würde (z. B. überhöhtes Geschäftsführergehalt). Sie wird steuerlich dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
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